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Das deutsche Lärmschutzrecht - undurchsichtig und veraltet

Ein allgemeines Gesetz zum Schutz vor Lärm gibt es in Deutschland nicht. Eine Vielzahl von Regelungen aus den verschiedensten Rechtsgebieten machen den Lärmschutz kompliziert. Zudem trennen die Gesetze meist nach Lärmquellen bzw. Lärmarten. So ist für den Straßenlärm die Straßenverkehrsordnung zu beachten, beim Freizeitlärm spielt die jeweilige Polizeiverordnung eine Rolle und für den Luftverkehr gibt es ein eigenes Fluglärmgesetz.
Dieses Verordnungs-Dickicht ist für viele Lärm-Betroffene undurchsichtig und abschreckend. Weder findet eine Gesamtlärmbetrachtung statt, noch gibt es einen allgemein ausreichenden Schutzanspruch. Lärm ist das von der Politik vergessene Umweltproblem.

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Überblick:

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz soll vor „schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-Verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen“ schützen. Darin ist z.B. festgelegt, dass Kraftfahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass vermeidbare Emissionen verhindert werden. §47a verpflichtet die Kommunen zur Aufstellung von Lärmminderungsplänen wenn dauerhaft hohe Lärmbelastungen zu erwarten sind. Darin sollen Lärmbelastung, Lärmquellen sowie Maßnahmen zur Lärmminderung dargestellt werden.

Nur ein kleiner Teil der Kommunen in Deutschland hat bisher mit der Arbeit an einem Lärmminderungsplan begonnen. Gerade einmal 350 von 14.316 Gemeinden (bis zum Sommer 2000). Das liegt nicht nur an der notorischen Finanzknappheit der Gemeinden, sondern auch an einer fehlenden Fristsetzung im Gesetz. Auch kann die Umsetzung eines Lärmminderungsplanes nicht von den betroffenen Bürgern eingeklagt werden.

Neu ist die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm„ (EU-Umgebungslärmrichtlinie) vom Juli 2002. Sie verpflichtet zur Erstellung von Aktionsplänen (Lärmkarten und Lärmminderungspläne) zur Lärmbekämpfung. Die Aktionspläne, die sich allerdings nur auf Ballungsräume und Hauptverkehrswege beziehen, müssen bis 2008 bzw. 2013 erstellt sein. Das Vorgehen bei der Erstellung ähnelt weitgehend dem Verfahren bei der Lärmminderungsplanung nach §47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Allerdings weist sie auch Defizite auf. So fehlt z.B. die genaue Festlegung von Immissionsgrenzwerten und Eingriffsinstrumenten zur Lärmbekämpfung.

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, die bei der Auslegung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herangezogen wird. Sie legt Richtwerte für Geräuschimmissionen fest, je nach Gebiet (Wohngebiet, Gewerbe etc.), Art der Einrichtung (Krankenhäuser, Heime etc.) und Uhrzeit. Die TA Lärm ist Grundlage für die zuständigen Behörden bei der Genehmigung von Anlagen.


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Das will der BUND:

Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen: Es müssen einheitliche Rechtsgrundlagen, unabhängig von der Lärmquelle, geschaffen werden. Diese müssen sowohl für die Planung von Anlagen (Verkehrsanlagen, Wohnanlagen), als auch für bereits bestehende Anlagen gelten.

Optimierung der Lärmminderungsplanung: Die Erstellung der Lärmminderungspläne muss schneller geschehen und bedarf der stärkeren Beteiligung der Öffentlichkeit. Schließlich erhöht öffentlicher Druck die Wahrscheinlichkeit, dass Maßnahmen auch umgesetzt werden. Bei den Maßnahmen ist darauf zu achten, dass an erster Stelle immer die Lärmvermeidung stehen muss. Erst dann folgen bauliche Maßnahmen wie Schallschutzwände oder –fenster.




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