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BUND Thüringen: Gesetz zur Rodung von Hecken und Wald ist verfassungswidrig

23. Mai 2003 | Wälder, Landwirtschaft, Naturschutz

Erfurt. Der BUND Thüringen hält den vom Umweltministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Rodung von Wald in der freien Landschaft für verfassungswidrig. Nach Einschätzung des BUND verstößt das Änderungsgesetz nicht nur gegen Landesrecht sondern auch gegen geltendes Bundesrahmenrecht. Das erklärte der Landesgeschäftsführer des BUND Thüringen, Dr. Burkhard Vogel, heute in Erfurt.

Vogel: „Mit dem Gesetzentwurf sollen bestehende Regelungen zum Schutz von Wald und Hecken in der freien Landschaft außer Kraft gesetzt werden. Wenn der Entwurf umgesetzt wird, hat das verheerende Konsequenzen für Thüringens Kulturlandschaft.“

Eine Genehmigung zur Rodung sei nach dem Entwurf immer dann zu erteilen, wenn sich zwischen 1960 und 1992 Wald auf landwirtschaftlicher Nutzfläche entwickelt habe. Nach Schätzungen des BUND wären zwischen 2.500 ha und 4.000 ha Wald und Hecken hiervon betroffen. Auch solche Biotope, die nach dem Thüringer Naturschutz-gesetz und nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt sind, könnten gerodet werden. Eine im Bundesnaturschutzgesetz vorgeschriebene Prüfung der Zulässigkeit eines solchen Eingriffes sei nicht vorgesehen.

Normalerweise sehen Bundes- und Landesrecht zwar vor, dass Eingriffe in den Naturhaushalt durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren sind. Von dieser Pflicht zur Kompensation, die für jeden Häuslebauer und auch jeden Unternehmer gelte, würden Eigentümer von Agrarflächen durch die Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes kurzer Hand entbunden.

„Der Verzicht auf Kompensation geht an die Substanz des Rechtsverständnisses im Naturschutz“, kommentierte Vogel diese Regelung. „Bisher bestand Konsens darüber, dass Verursacher von Eingriffen hierfür auch Kompensationsmaßnahmen erbringen müssen. Wenn jetzt per Gesetz einzelne private Landeigentümer von dieser Pflicht entbunden werden, kann sich in Zukunft jeder auf diesen Präzedenzfall beziehen und Gleichbehandlung fordern. Dann wird es bei Eingriffen bald überhaupt keine Kompensationsmaßnahmen mehr geben.“

Der BUND Thüringen sieht in dem Verzicht auf Kompensationsmaßnahmen einen Verstoß gegen die Rahmengesetzgebung des Bundesnaturschutz¬gesetzes. Dieser Verstoß ist nach Einschätzung des BUND Thüringen verfassungswidrig, da die Bundesländer nicht die Kompetenz besitzen, die bundesrechtliche Rahmengesetzgebung durch Landesrecht einzuschränken.

Nicht nachvollziehbar bleibt für den BUND Thüringen, warum Landwirtschaftsminister Dr. Sklenar nicht eine Durchführungsbestimmung der EU aus dem Jahr 2000 zur Anwendung bringt. Damit könne die Feld-Wald-Problematik weitgehend entschärft werden. Die EU habe längst die Möglichkeit eröffnet auch Waldränder und Hecken in die förderfähige Agrarfläche mit einzubeziehen. Damit müssten auch umweltverträglich wirtschaftende Landwirte keine Einbußen befürchten, wenn sie die Entwicklung von Hecken und Waldrändern auf ihren Flächen zulassen. Diese Möglichkeit sei in Thüringen bisher noch nicht umgesetzt worden.

„Wir brauchen eine Lösung der Feld-Wald-Problematik, die sowohl den Ansprüchen der Landwirtschaft als auch den Belangen des Naturschutzes gerecht wird.“, forderte Vogel. „Der Ansatz mit dem Hächsler, wie ihn Landwirtschaftsminister Sklenar durch das Änderungsgesetz offenbar bevorzugt, schafft nur neue Konflikte, bei denen Landwirtschaft und Natur als Verlierer auf der Strecke bleiben.“ 

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