Gemeinsam mit der Stiftung Querdenken e.V. lud der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Thüringen e.V. (BUND Thüringen) am 6. Juni 1996 die Fraktionen des Landtages CDU, SPD und PDS, sowie Vertreter der Bündnis 90/ Die Grünen und der FDP ein, um im Nachgang der Rechtsangleichung zwischen Ost und West beim Bergrecht über die Notwendigkeit neuer gesetzlicher Regelungen zu diskutieren.
In einem einleitenden Referat gab die Rechtsamwältin Frau Ursula Philipp einen Überblick über die derzeitige Rechtssituation im Bergrecht und daraus resultierende Anforderungen an zukünftige landespolitische Regelungen.
Denn darin herrschte nach der Veranstaltung bei allen Diskussionspartnern Übereinstimmung, daß bei der derzeitigen Rechtslage im Bergrecht für Thüringen neue gesetzliche Regelungen notwendig sind, um beispielsweise eine frühzeitige und qualifizierte Beteiligung der Öffentlichkeit bei zukünftigen Genehmigungsverfahren von Bergbauvorhaben zu gewährleisten. Ob dies in einem Abgrabungsgesetz ähnlich dem Nordrhein-Westfahlens, Ausdruck finden soll oder ob zu den jeweiligen Fachgesetzen neue Regelungen getroffen werden müssen, diese Frage blieb in dieser Diskussionsrunde vorerst offen.
Das die wichtigste Entscheidungsgrundlage für den zukünftigen Abbau von Rohstoffen in Thüringen die Konkretisierung der Regionalen Raumordnungspläne Teil B, bzw. der Landesplanung, mit der genauen Festlegung der für den Rohstoffabbau vorrangigen Flächen ist, kam mehrheitlich zu Ausdruck.
Der BUND Thüringen setzt große Erwartungen in das Versprechen der Parteifraktionen, mit Initiative der Thüringer Landesregierung eine Novellierung des Bundesberggesetzes im Bundesrat in Gang zu setzen.
Abschließende Forderungen des BUND Thüringen an neue gesetzliche Regelungen für den Rohstoffabbau in Thüringen sind:
- die frühzeitige und qualifizierte Beteiligung der Kommunen und Naturschutzverbände bei zukünftigen Abbauvorhaben,
- Festlegung von Kriterien und Grundsätzen für einen umweltschonenden Rohstoffabbau,
- transparente Genehmigungsverfahren (Bündelungswirkung),
- Genehmigungserteilung nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Kommune,
- behördliche Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden,
- Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen auch bei Vorhaben unter der 10 ha Grenze,
- Aufnahme von Regelungen zur Wiedernutzbarmachung, bzw. zur Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen.


