Erfurt/ Berlin. Anlässlich der Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene veröffentlicht der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Bundesverkehrswegeplan. Dieses Gutachten zeigt, dass sowohl der Fernstraßenbedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 23.12.2016) als auch der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 die EU-rechtlichen Vorgaben zur Strategischen Umweltprüfung nicht erfüllen. Darüber hinaus beachten die Pläne die Belange des Klimaschutzes nicht entsprechend des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.2021 und sind deshalb unions- und verfassungsrechtswidrig. Auch Straßenneubauprojekte in Thüringen sind hiervon betroffen. Konkret fordert der BUND Thüringen die Thüringer Landesregierung auf, insbesondere das fehlerbehaftete Planfeststellungsverfahren für die B19 bei Meiningen zu stoppen.
Robert Bednarsky, Landesvorsitzender des BUND Thüringen: „Das Gutachten zeigt: Die Fernstraßenplanungen, die zu einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen führen, sind mit Grundgesetz und Klimaschutzgesetz nicht vereinbar. Statt immer neue und größere Straßen zu bauen, brauchen wir gerade in ländlichen Regionen mehr öffentlichen Verkehr mit Bus und Bahn. Der Verkehrssektor bleibt für einen Großteil der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Klimaschutzziele lassen sich mit immer neuen Straßen nicht einhalten. Und auch Artenvielfalt und Biodiversität leiden unter immer neuen, immer größeren Straßenbauten. Wir erwarten deshalb von der Thüringer Landesregierung, dass sie Projekte wie die Ortsumgehung B19 bei Meiningen als Beispiel für völlig überzogene und nicht-umweltverträgliche Verkehrsplanung stoppt.“
Bereits Anfang 2020 hatte der BUND Thüringen Klage gegen die geplante Ortsumgehung B19 in Meiningen als Teil des Bundesverkehrswegeplans eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Eilantrag bestätigt. Am Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben wurde bemängelt, dass nicht geprüft wurde, ob die geplante Einleitung von Straßenabwässern in nahegelegene Gewässer mit dem Verschlechterungsverbot der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Außerdem hatten im Genehmigungsverfahren für das Straßenbauvorhaben keine aktuellen Verkehrsuntersuchungen vorgelegen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurden auch der Mangel an Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz sowie das fehlerhafte Kompensationskonzept eingeräumt.
Bednarsky: „Im Jahr 2022 steht die Überprüfung des Fernstraßenbedarfsplans an. Diese Überprüfung muss Anlass sein, die Fehlplanung der letzten Jahrzehnte einer Generalüberholung zu unterziehen. Ziel einer Überarbeitung und Neubewertung aller Verkehrsinfrastrukturprojekte muss sein, die Emissionsbudgets des Pariser Klimaabkommens einzuhalten. Bis 2030 müssen dafür die Treibhausgasemissionen im Verkehr, wie im Klimaschutzgesetz vorgegeben und vom Bundesverfassungsgericht unterstrichen, nahezu halbiert werden. Nur mit einer deutlichen Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und einer Stärkung des öffentlichen Verkehrs und Radverkehrs lässt sich dieses Ziel erreichen.“
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Das vom BUND in Auftrag gegebene Gutachten zeigt auf, dass der Bundesverkehrswegeplan erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Er ist weder mit dem Ziel der Klimaneutralität noch mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar. Dieser besagt, dass der Staat auch für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen künftiger Generationen sowie der Tiere verantwortlich ist. Das Pariser Klimaabkommen sieht eine Begrenzung auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau vor. Der BVWP 2030 hatte die Ziele des Pariser Klimaabkommens nicht berücksichtigt, sondern orientierte sich an anderen Maßgaben. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Einhaltung der Minderungsziele für den Verkehrssektor bei Realisierung der im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen Straßenprojekte gelingen könne. Deshalb sei laut dem Gutachten fraglich, ob dieser Plan noch bindend für die einzelnen Fernstraßenprojekte einen Bedarf vorgeben könne.
Das Rechtsgutachten im Auftrag des BUND finden Sie unter: www.bund.net/bvwp-rechtsgutachten
Eine Zusammenfassung des Gutachtens finden Sie unter: www.bund.net/bvwp-zusammenfassung
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